Energieausweise

Ich erstelle für Sie schnell, zuverlässig und auch kurzfristig nach den gesetzlichen Vorschriften registrierte Energieausweise (gültig für 10 Jahre), und das zu fairen Preisen.

Da je nach Objekt ein oder zwei Arten von Energieausweisen zulässig sind, gebe ich Ihnen vorab Tipps, welcher für Ihren Anlass und Zweck der Richtige ist.

Für die Erstellung eines Bedarfsausweises besuche ich Sie vor Ort, erfasse alle notwendigen Informationen und analysiere den Energiebedarf. Dabei erhalten Sie wertvolle Hinweise, wie Sie die Energieeffizienz Ihres Hauses steigern können.

Die Erstellung eines Verbrauchsausweises ist weniger aufwändig, aber eine Besichtigung des Objekts ist nach dem Gebäudeenergiegesetz GEG  auch verpflichtend, um Empfehlungen für Modernisierungsmaßnahmen geben zu können.

 

Beispiel aus einem Energieausweis (Bedarfsausweis)

 

Die Energiebedarfswerte für die Heizung (und Warmwasserversorgung) des Gebäudes werden in Kilowattstunden (kWh) pro Jahr und pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche angegeben.

 

Dabei erfolgt auch eine Einordnung in Energieeffizienzklassen von A+ bis H. 

 

Wann benötigen Sie einen Energieausweis?

  • Wird ein Gebäude errichtet, ist der Bauherr verpflichtet, einen Energieausweis erstellen zu lassen und dem Eigentümer zu übergeben.
  • Hauseigentümer, die ein Gebäude oder eine selbständige Nutzungseinheit (z.B. eine Wohnung) verkaufen, vermieten oder verpachten wollen, müssen den Interessenten spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis vorlegen und eine Kopie nach Abschluss des Vertrages aushändigen.
  • Bereits in Immobilienanzeigen müssen folgende Angaben gemacht werden:
    1. die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
    2. der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch für das Gebäude (laut Energieausweis)
    3. die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
    4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr
    5. bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse laut Energieausweis

  • Diese Verpflichtungen sowie Verfahren und Form zur Erstellung eines Energieausweises sind seit dem 1.11.2020 im Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt. 
  • Ausnahmen gibt es bei denkmalgeschützten sowie bei nur zeitweilig genutzten Gebäuden.